Schneller fahren erlaubt, wenn man dringend auf Toilette muss?

Es ist Donnerstag und damit Verkehrsrecht-Tag bei Car4twenty. Unser heutiges Thema sind höhere „Naturgewalten“ wie plötzlicher Durchfall, heftiger Stuhldrang oder eine explodierende Blase. Was tun, wenn diese 3 Fälle auftreten? Darf man ohne Strafe schneller fahren?

Schauen wir uns dazu mal den passenden § 16 OWIG an.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. (Quelle: § 16 OWiG)

Hä? Okay, wir übersetzen mal:

In einer notstandsähnlichen Situation wägt das Gericht immer ab, ob es sich hierbei um einen Regelfall oder um eine Ausnahme handelt. Dabei definieren Regelfälle gerichtsbekannte Fälle, bei denen die Betroffenen häufig ähnlich oder gleich argumentieren, also z.B. „Ich bin in der 30er-Zone 80 km/h gefahren, weil ich dringend auf Toilette musste“. Klassischer Regelfall. Weicht der aktuelle Fall jedoch in objektiver und subjektiver Art sehr vom Regelfall ab, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Und jetzt praktisch: fährt man auf einer Autobahn ohne Seitenstreifen und kommt es unverhofft oder plötzlich zu Durchfall, gilt die Regel: sofort zur nächsten Ausfahrt oder zum nächstgelegenen Parkplatz fahren. Bis dahin darf die Höchstgeschwindigkeit überschritten werden – aber nicht so, dass die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird. Hat die Autobahn jedoch einen Seitenstreifen, muss dieser für „Montezumas Rache“ verwendet werden, denn dann wäre kein rechtfertigender Notstand gegeben.

Wir fragen uns gerade, was peinlicher ist: in die Hose machen und mit Bremsspur an der Raststätte aufkreuzen oder mit nacktem Hintern über der Leitplanke sitzen und einen anrauschenden Polizeiwagen durchwinken.

Das OLG Zweibrücken hatte im Dezember 1996 folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Autofahrer litt an Durchfall und überschritt das Tempolimit außerorts um 50 km/h. Das Amtsgericht vertrat die Meinung, dass der Autofahrer seinem Druck notfalls hätte nachgeben können und die „Verschmutzung seiner Wäsche“ in Kauf nehmen solle. Der Betroffene berief sich jedoch auf „höhere Gewalt. So ging der Fall vor das Oberlandesgericht (OLG).

Dieses OLG verwies auf den vorhandenen Seitenstreifen der Autobahn, wo sich der Mann hätte entledigen können und übertrug den Fall erneut dem Amtsgericht. Dieses hätte prüfen müssen, ob es einen Seitenstreifen gegeben habe. Wäre der Seitenstreifen vorhanden, würde hier der Regelfall eintreten, bei dem das Fahrverbot rechtskräftig wäre.

AG Lüdingshausen im Februar 2014
Ein Mann rechtfertigte einen Geschwindigkeitsverstoß mit heftigem Stuhldrang. Das AG hob das Fahrverbot nicht auf. In der Begründung des Gerichts hieß es, dass der Mann bereits vor der Fahrt von seinem Magen-Darmleiden wusste, da er dies bereits seit geraumer Zeit verspürte. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Nötigenfalls hätte der Betroffene Umwege in Kauf nehmen müssen oder alternativ gar eine frühzeitige Unterbrechung oder Beendigung der Fahrt in Erwägung ziehen müssen.

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