Ein Autofahrer wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie er während der Fahrt mit der rechten Hand ein Mobiltelefon in Augenhöhe hielt und Daten eintippte. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 40 Euro. Die wollte der Autofahrer aber nicht zahlen. Seine Argumentation: Er habe das Handy nicht zum verbotenen Telefonieren benutzt, sondern ausschließlich als Navigationshilfe eingesetzt und das wäre vom entsprechenden Verbot in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht erfasst. Weiter meinte er, die Nutzung einer elektronischen Navigationshilfe würde unbestreitbar der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen.
Was meint Ihr, wie der Fall weitergegangen ist? Musste der Mann wegen verbotener Handynutzung zahlen oder wurde er freigesprochen?
Das Oberlandesgericht in Hamm hat in 2013 klar entschieden: wer während der Fahrt sein Handy in die Hand nimmt, verstößt gegen die Verkehrsordnung; auch dann, wenn er das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern nur zum Navigieren nutzt. Hintergrund: die vom § 23 Absatz 1a der StVO verbotene „Benutzung“ eines Mobiltelefons umfasse jede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts, mithin auch den Abruf von Navigationsdaten. Der Gesetzgeber will damit nämlich erreichen, dass der Fahrzeugführer immer beide Hände zum Führen des Fahrzeugs frei hat. Wer also zum Handy greift – egal zu welchem Zweck – verstößt gegen die StVO. Übrigens: kommt es dabei zum Unfall, macht man sich unter Umständen sogar wegen grober Fahrlässigkeit strafbar (siehe auch OLG Hamm, Az.: III-5 RBs 11/13).
Konsequenterweise müsste dann ja auch der Griff zur Wasserflasche oder zur Sonnenbrille geahndet werden, oder was meint Ihr?