Grüne Ampel – Vorausfahrende bremst grundlos stark ab

März 2013: Auffahrunfall an einer Kreuzung. Eine Autofahrerin fuhr bei grüner Ampel an, bremste jedoch plötzlich vor dem Kreuzungsbereich stark ab. Der Wagen hinter ihr konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr hinten auf. Nach Abzug von einem Drittel Mithaf-tungsanteil klagte die Auffahrende auf Schadenersatz; jedoch wies die Beklagte jegliche Schuld von sich. Ihr Argument: Sie sah eine Radfahrerin von rechts kommen und dachte, dass diese über Rot fahren werde.
In erster Instanz vor dem Amtsgericht Homburg wurde der Klage stattgegeben, die Unfallschuld wurde zu 2/3 der Auffahrenden angelastet. Zwar hätte die Vorausfahrende grundlos abgebremst, jedoch träfe die Auffahrende ein schweres Verschulden, da sie unaufmerksam gewesen sei bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein und der Fall landete beim Landgericht Saarbrücken.

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In zweiter Instanz entschied das Landgericht Saarbrücken zu Gunsten der Auffahrenden und hob die Entscheidung des AG Homburg auf. Der Auffahrenden sei lediglich ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anzulasten. Denn die Vorausfahrende hätte durch ihr überraschendes und verkehrswidriges Abbremsen die maßgebliche Unfallursache gesetzt, während die Auffahrende davon ausgehen durfte, dass die Vorausfahrende bei grüner Ampel zügig über die Kreuzung fahren würde. Gegenüber dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Vorausfahrenden falle das Verschulden der Auffahrenden vergleichsweise gering aus.

Paragraph 4 Abs. 1 Satz 2 StVO besagt sogar, dass der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen darf, auch wenn man befürchtet, dass der Querverkehr eine rote Ampel überfährt. Objektiv betrachtet hat derjenige, dessen Ampel Grün zeigt Vorfahrt und die ledigliche Annäherung des „wartepflichtigen Querverkehrs“ an die Kreuzung rechtfertige kein starkes Abbremsen. Und weiter: wer Grün hat, darf darauf vertrauen, dass der Querverkehr wartet und ist daher gehalten, während der Grünphase für einen ungehinderten Verkehrsfluss zu sorgen.

Zwar treffe auch die Auffahrende eine gewisse Mitschuld wegen fehlender Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft, jedoch nicht wegen fehlenden Mindestabstands, da es eine solche Pflicht beim Anfahren bei „Grün“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht gibt.

Also: immer schön auf den Vordermann aufpassen, wenn die Ampel auf Grün springt!

Bildquelle: infranken.de

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